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Verordnung

Bei wem und in welchem Umfang kann Ambulante Soziotherapie verordnet werden?

Die Soziotherapie-Richtlinien sehen Soziotherapie im Regelfall für folgende ICD-10-Diagnosen vor:

schizophrene, wahnhafte und schizoaffektive Störungen (F20-F25, mit Ausnahme von F23)
schwere Depression mit psychotischen Symptomen (F31.5, F32.3 und F33.3).

Innerhalb von Projekten der Integrierten Versorgung gem. § 140 a-d SGB V werden auch weitere psychiatrische Indikationen in die Behandlung einbezogen. Deren positive Erfahrungen zeigen, dass die Richtlinien für Ambulante Soziotherapie zukünftig weitere psychiatrische Diagnosen einschließen sollten.

Neben der geeigneten Indikation müssen beim Patienten Funktionseinschränkungen entstanden sein, die seine Teilhabe erheblich einschränken. Diese Funktionseinschränkungen werden nach der GAF-Skala (Global Assessment of Functioning) eingestuft. Im Regelfall sind Patienten mit den Werten von 20 – 40 Punkten behandlungsfähig. Steht kein stationärer Behandlungsplatz zur Verfügung, können auch Patienten mit Einschränkungen von 1-19 ambulant behandelt werden.

In einem Zeitraum von 3 Jahren dürfen maximal 120 Stunden Soziotherapie je Behandlungsfall erbracht werden. Das bedeutet nicht, dass Patienten nur 3 Jahre lang Soziotherapie verordnet bekommen können. Dieser Zeitraum ist lediglich die Bezugsgröße für die 120 Stunden. Für die Zukunft strebt der Berufsverband an, diese Regelung aus dem § 37a SGB V herauszunehmen und sie fortan in den Richtlinien zu regeln. Die jetzige Regelung erschwert weitergehende Ermessensentscheidungen im konkreten Behandlungsfall. Es macht auch nach 120 Stunden keinen Sinn, den Patienten lieber ins Krankenhaus einzuweisen, als ihm zusätzliche Soziotherapie zu gewähren.

Üblicherweise werden zunächst 5 Probestunden verordnet. Danach werden auf der Grundlage des „soziotherapeutischen Betreuungsplans“ jeweils 30 Therapiestunden vom Psychiater/Nervenarzt verordnet. Wenn sich der Patient nicht bei einem Psychiater/Nervenarzt in Behandlung befindet, kann sein behandelnder Arzt (z.B. sein Hausarzt) 3 Stunden Soziotherapie verordnen, um den Patienten zur Kontaktaufnahme mit dem Psychiater/Nervenarzt zu motivieren.

Nach den Regelungen der Soziotherapie-Richtlinien werden für die Verordnung von Soziotherapie drei verschiedene Formulare benötigt:

Das Verordnungsblatt zur Überweisung zum Facharzt (Muster 28 ) durch den Hausarzt,

das Verordnungsblatt von Soziotherapie (Muster 26 ) durch den Facharzt sowie

das Formblatt zum Betreuungsplan (Muster 27), das spätestens nach den 5 Probestunden gemeinsam mit der Verordnung für die weiteren Stunden bei der zuständigen Krankenkasse des Patienten einzureichen ist.

Die jeweiligen Verordnungen sollten spätestens am dritten Werktag nach Ausfertigung bei der zuständigen Kassengeschäftsstelle vorliegen. Unter dieser Voraussetzung kann auch im Falle einer Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse zumindst die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Soziotherapie abgerechnet werden. Diese Regelung nimmt Rücksicht auf die Gegebenheit, dass Soziotherapie immer eine Form der ambulanten Bewältigung akuter Krisen darstellt, die sofort tätig werden muss. Diese Eilbedürftigkeit kann nicht Genehmigungsprozesse abwarten, die durch die Einschaltung des MDK recht lange dauern können.

Verordner von Soziotherapie sollen einen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung stellen, um Soziotherapie verordnen zu dürfen.